Die EmpCo-Regeln sollen Greenwashing eindämmen – ein richtiges und überfälliges Ziel. Beim Umgang mit bereits produzierten Verpackungen, Katalogen und Werbemitteln macht es sich der Gesetzgeber allerdings bemerkenswert einfach: Ab dem 27. September 2026 gelten die neuen Vorgaben, eine gesetzliche Aufbrauchsregelung fehlt. Das Änderungsgesetz beschränkt sich auf den Satz: „Dieses Gesetz tritt […] am 27. September 2026 in Kraft.“ Die interne anwaltliche Orientierung bestätigt entsprechend: „Die EmpCo-Richtlinie selbst sieht keine Aufbrauchsfrist für bereits produzierte Kataloge oder Verpackungen vor.“
Das ist juristisch klar – wirtschaftlich aber erstaunlich kurz gedacht. Unternehmen, die sich seit Jahren freiwillig im Klimaschutz engagieren, Verpackungen langfristig planen und erhebliche Bestände vorfinanzieren, werden behandelt, als ließen sich Lieferketten und Druckauflagen per Mausklick austauschen. Die politische Botschaft lautet sinngemäß: Danke für das frühe Engagement – die Rechnung für die regulatorische Kehrtwende zahlen Sie bitte selbst.
Behördlich angekündigte Verhältnismäßigkeit hilft nur begrenzt. Sie schafft gerade „kein automatisches Recht, alte Verpackungen oder Werbemittel unbegrenzt weiterzuverwenden“ und schützt Unternehmen insbesondere nicht verlässlich vor wettbewerbsrechtlichen Angriffen.
Eine klar begrenzte, dokumentationspflichtige Aufbrauchsregel hätte Verbraucherschutz und wirtschaftliche Realität sinnvoll verbunden. Stattdessen hat man einen harten Stichtag beschlossen und die schwierigen Fälle an Unternehmen, Behörden und Gerichte weitergereicht. Das ist keine saubere Transformation, sondern regulatorisches Aufräumen auf fremde Rechnung.







Noch keine Kommentare. Du kannst die Diskussion eröffnen.